Allgemeine Geschäftsbedingungen 
  Miachel Reinholdt Rohrleitungszubehör GmbH (MRR GmbH)
   
  §1 Geltungs- und Anwendungsbereich 
  (1) Unsere Lieferbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört und gegenüber 
  juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 
  (2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des 
  Bestellers werden nicht anerkannt. Regelungen der VOB werden nicht Vertragsbestandteil. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 
  berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. 
  (3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Liefervereinbarungen mit dem Besteller. 
   
   
  §2 Angebot und Annahme 
  (1) Unsere Angebote sind freibleibend. 
  (2) Bestellungen bei uns sind bindend. Verbindliche Angebote von uns kann der Besteller nur binnen 2 Wochen annehmen.
  (3) Aufträge die uns erteilt werden, gleichgültig ob direkt oder durch unseren Außendienstmitarbeiter, gelten als angenommen, wenn wir ihnen 
  nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung widersprechen. Der Auftraggeber hält sich 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. 
  Einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns bedarf es in jedem Falle. Ist die Auftragsbestätigung erfolgt, so ist damit der Vertrag bindend 
  zustande gekommen.  
   
   
  §3 Preise und Zahlung 
  (1) Unsere Preise gelten ab Werk. Die Preise bestimmen sich nach unserer am Liefertag allgemein geltenden Preisliste. Die Kosten der 
  Verpackung und Versendung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Soweit die Umsatzsteuer, Fracht- und 
  Zollzuschläge im Preis inbegriffen sind, können Erhöhungen an den Besteller weitergegeben werden. Sollten sich Kostensteigerungen für 
  Grund- und Hilfsstoffe oder Löhne ergeben, so sind wir berechtigt, diese an den Besteller weiterzugeben, außer wir haben diese 
  Kostensteigerungen zu vertreten. 
  (2) Unsere Rechnungen sind in 14 Tagen in EURO ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt gewähren wir 
  2% Skonto. Alle in EURO vereinbarten Preise hat der Besteller unbeschadet von Auf- und Abwertungen des EURO gegenüber anderen 
  Währungen zu zahlen. Bei einer Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen 
  Basiszinssatz i.S.d. §288 BGB zu verlangen, auch ohne dass der Besteller sich im Verzug befindet. 
  (3) Der Besteller kann aufgrund von Gegenforderungen Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrechte nicht geltend machen. Dies gilt 
  nicht, sofern es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. 
   
   
  §4 Lieferung 
  (1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Die Gefahr geht ab Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über, im Falle des 
  Annahmeverzuges ab Bereitstellung durch uns. Im Falles des Annahmeverzuges hat der Besteller die Kosten der Aufbewahrung und Erhaltung 
  des Liefergegenstandes zu tragen. Während des Annahmeverzuges haben wir, in Abweichung von §6 dieser Lieferbedingungen nur Vorsatz 
  und grober Fahrlässigkeit zu vertreten. 
  (2) Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferschuld gilt als ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Lieferung innerhalb der branchen- und 
  handelsüblichen Mengentoleranzen erfolgt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung 
  der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle höherer 
  Gewalt oder in ähnlichen Fällen, wie insbesondere Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörung oder Arbeitskampf, werden wir von unserer 
  Lieferverpflichtung frei. Dies gilt nicht, wenn wir die Betriebsstörung oder den Arbeitskampf i.S.v. §6 dieser Lieferbedingungen zu vertreten 
  haben.
  (3) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nichts anderes vereinbart wurde, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung vollständig 
  abzurufen. Nach Ablauf eines Jahres sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangern. Wir 
  sind ferner berechtigt, die Lagerkosten nach den Sätzen des Speditionsgewerbes in Rechnung zu stellen. Es gilt bei Abrufaufträgen jeweils der 
  am Tage der Lieferung gültige Listenpreis, wenn zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf mehr als 4 Monate liegen. 
  §5 Eigentumsvorbehalt
   (1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten 
  vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender 
  Rechnung buchen (Kontokorrent Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle bereits bestehenden und künftig 
  entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. 
  (2) Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der 
  Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten eines Drittwiderspruchverfahrens trägt der Besteller. 
  (3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle 
  Forderungen (inkl. USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne 
  oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung betrifft auch Saldoforderungen am Schluss einer Rechnungsperiode gegen 
  Abnehmer des Bestellers, sofern der Besteller die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit 
  seinem Abnehmer aufnimmt. Der Besteller ist zur Einziehung der so an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. 
  (4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand 
  mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes 
  des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene 
  Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 
  (5) Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen untrennbar verwunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der 
  neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt 
  der Verbindung oder Vermischung. Im Falle, dass die Sache des Bestellers als 
  Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das Miteigentum überträgt. 
  (6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 150% des Wertes der noch offenen Forderungen so besteht ein Freigabeanspruch des Bestellers. 
   
   
  §6 Haftung 
  (1) Unsere Haftung für Vertragsverletzungen aller Art, sowie für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen ist auf die 
  Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. 
  (2) Wir haften der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz der von uns gelieferten Waren
  (3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit sich unter §§6,7 MRR-AGB´s nichts 
  anderes ergibt. Wir haften insbesondere nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn 
  oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, Gesetzliche Haftungsansprüche (Produkthaftung) und die Haftung für Vorsatz und grobe 
  Fahrlässigkeit sind hiervon nicht betroffen. 
  (4) Die Absätze 1-3 gelten entsprechend für die Haftung aus Delikt. 
  (5) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Lieferungen von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore Anlagen bestimmt waren. 
   
   
  §7 Gewährleistung 
  (1) Ansprüche wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware, kann der Besteller nur geltend machen, wenn er den Mangel uns gegenüber 
  innerhalb 8 Tagen nach dem Empfang der Ware schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten Mangels hat der Besteller den Mangel 
  unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten der §§377,378 HGB. 
  Liefern wir im Vorfeld der Warenlieferung eine Zeichnung von der Ware, so gilt Folgendes. Im Bezug auf einen Mangel der Ware der in der 
  Zeichnung bereits absehbar war, kann der Besteller Ansprüche nur geltend machen, wenn er uns den in der Zeichnung absehbaren Mangel 
  unverzüglich schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten absehbaren Mangels, hat der Besteller den Mangel unverzüglich schriftlich nach der 
  Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten der §§377,378 HGB entsprechend. 
  (2) Die Lieferung ist mangelfrei erfolgt, wenn sie innerhalb der branchen- und handelsüblichen Qualitäts- und Maßtoleranzen erfolgt. 
  (3) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder 
  Ersatzlieferung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Wandelung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag, soweit dies gesetzlich vorgesehen 
  ist. Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Sache unberührt. 
  (4) Eine Zusicherung von Eigenschaften unserer Waren besteht nicht. Die Beschreibung der Waren stellt keine Zusicherung von Eigenschaften 
  dar. Wir sichern auch im Übrigen auf unserer Website keine Eigenschaften zu. 
  (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. So weit das Gesetz für Kaufgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen 
  Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und welche die Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes verursacht haben, eine längere 
  Gewährleistungsfrist vorsieht, beträgt die Gewährleistungsfrist für solche Liefergegenstände 36 Monate ab Gefahrübergang. 
   
   
  §8 Zahlungsunfähigkeit des Bestellers 
  (1) Bestehen erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir – nach einer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug – 
  berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Forderungen zu verlangen. Ernsthafte Zweifel an der 
  Kreditwürdigkeit bestehen insbesondere, wenn der Besteller mit vorangegangenen Zahlungsverpflichtungen mehr als 4 Wochen in Verzug ist. 
  (2) Bei Verletzung wichtiger Vertragsverpflichten, insbesondere Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt, 
  der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, soweit nicht das 
  Abzahlungsgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Üben wir im 
  Zuge des Zahlungsverzuges unser Recht auf Rücknahme aus und nehmen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so erfolgt 
  hierfür eine Gutschrift in Höhe von 50 % des verrechneten Kaufpreises. Der Differenzbetrag dient als Abdeckung für unsere Aufwendungen wie 
  Frachtkoten, neue Vertriebskosten, Verpackungskosten etc. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis des geringeren 
  Schadens zu erbringen. 
   
   
  §9 Rechtswahl, Gerichtsstand 
  Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht (This Agreement shall be governed by German Law) unter Ausschluß des einheitlichen UN 
  Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat. Gerichtsstand ist Schenefeld in Schleswig-Holstein, uns 
  bleibt es jedoch unbenommen, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.